Satzung
des bundesweiten Selbsthilfevereins für Haarzell-Leukämie
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen " Haarzell-Leukämie-Hilfe e.V" und hat seinen Sitz in Goslar.
Der Verein ist Mitglied der Deutschen Leukämie- & Lymphom-Hilfe e.V. (DLH)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Information von Betroffenen und deren Angehörigen über die Haarzell-Leukämie, deren Verlauf und über neue Forschungsergebnisse.
Beratung über Therapiemöglichkeiten.
Herstellung von Kontakten zu Spezialisten und Krankenhäusern
Öffentlichkeitsarbeit.
Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und die Unterstützung von Forschungsvorhaben.
Fortbildung ehrenamtlich tätiger Mitglieder.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder können, sofern es die finanzielle Lage des Vereins erlaubt, einen Reisekostenzuschuss für die Teilnahme am Jahrestreffen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Diese sind zum 01. Juni fällig. Die Mitglieder verpflichten sich, eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus der/dem:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2.Vorsitzenden
c) Beauftr. für Öffentlichkeitsarbeit
d) Kassenwart
e) Schriftführer
f) bis zu vier Beisitzer
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) oder überträgt die Aufgaben vorübergehend an ein Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist besonders für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll ein Mal im Jahr stattfinden, sie wird vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Das ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzenden. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschl. des Vereinszwecks) und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl statt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand muss jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder verlangt wird.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche die Deutsche Leukämie- & Lymphom-Hilfe (DLH), Bundesverband der Selbsthilfeorganisationen zur Unterstützung von Erwachsenen mit Leukämien und Lymphomen e.V., die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.5.2006 errichtet (verabschiedet) und in der Mitgliederversammlung vom 29.5.2010 geändert.
Goslar, den 29. Mai 2010
Hier können Sie die Satzung als PDF herunterladen
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